So könne die reine Feststellung bzw. Erläuterung des Vertragswortlautes keine Beschwer im rechtlichen Sinne darstellen. Durch den Beschluss würden weder neue Rechte begründet noch Pflichten auferlegt. Somit würde es an einer notwendigen Beschwerdelegitimation fehlen. Materiell brachte die Rekursgegnerin vor, dass in der Rekursschrift nicht auf das Abhandenkommen der Gleichwertigkeit der Leistung und dem Auftrag, diese Gleichwertigkeit wiederherzustellen eingegangen worden sei. Es würde deshalb davon ausgegangen, dass diese beiden Teile des Beschlusses akzeptiert würden.