So wäre auch eine allfällige Liquidationsdividende nicht steuerbar gewesen. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 beantragte die Rekursgegnerin, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventualiter den Rekurs abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Dabei führte die Rekursgegnerin im Wesentlichen aus, dass sich vorliegend die berechtigte Frage stellen würde, ob die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 22. Mai 2017 habe. So könne die reine Feststellung bzw. Erläuterung des Vertragswortlautes keine Beschwer im rechtlichen Sinne darstellen.