Betreffend die Besteuerung der EKO, welche im Jahr 1993 aufgelöst und im Jahr 2002 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, würde für das Erheben von Gemeindesteuern von der Rekurrentin eine Rechtsgrundlage fehlen. Im Rahmen der Auflösung der EKO habe zudem keine Steuersukzession durch die Rekurrentin stattgefunden. Der Beschluss des Rats würde die beiden Rechtspersönlichkeiten vermischen. Die Rekurrentin als eigenes Rechtssubjekt sei gemäss Vertrag aus dem Jahr 1958 vollständig und auf ewige Zeiten von Gemeindesteuern befreit. So wäre auch eine allfällige Liquidationsdividende nicht steuerbar gewesen.