Zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin würde ein solcher rechtsgültiger öffentlich-rechtlicher Vertrag bestehen, der die Frage der Gemeindesteuerpflicht zwischen diesen beiden Gemeinwesen abschliessend regle. Mit diesem Vertrag habe sich die Rekurrentin unter anderem auf alle Zeit aus der Pflicht ausgekauft, der Rekursgegnerin Einkommen- und Vermögenssteuern zu bezahlen. Betreffend die Besteuerung der EKO, welche im Jahr 1993 aufgelöst und im Jahr 2002 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, würde für das Erheben von Gemeindesteuern von der Rekurrentin eine Rechtsgrundlage fehlen.