unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass es sich bei der Rekurrentin wie auch der Rekursgegnerin gemäss Art. 45 KV um selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts handle. Gemäss § 247 Abs. 3 StG könnten die Einwohnergemeinden die Bürgergemeinden der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen. Die Besteuerung der Bürgergemeinde sei somit für die Einwohnergemeinde fakultativ und es würde ein Gestaltungsspielraum bestehen. Zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin würde ein solcher rechtsgültiger öffentlich-rechtlicher Vertrag bestehen, der die Frage der Gemeindesteuerpflicht zwischen diesen beiden Gemeinwesen abschliessend regle.