Diese würden der ordentlichen Gemeindesteuerpflicht unterstehen. Die kantonalen Veranlagungen könnten durch einen Gemeindeentscheid nicht aufgehoben werden. Die Veranlagungsbehörde werde in einem späteren Verfahren die Herkunft der Vermögens- und Ertragswerte prüfen und gegebenenfalls die Veranlagungen revidieren müssen. 5. Gegen den Beschluss des Stadtrats vom 22. Mai 2017 (Einspracheentscheid) liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Dabei wurde beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin uneingeschränkt von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.