Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte die Rekurrentin die Rekursgegnerin, den Beschluss vom 22. Mai 2017 zu erläutern. Mit Brief vom 6. Juni 2017 nahm das Stadtpräsidium Olten dazu Stellung und hielt fest, dass im Dispositiv lediglich die Steuerpflicht thematisiert und in teilweiser Gutheissung des Antrags der Rekurrentin festgestellt worden sei, dass die Rekurrentin von der Steuerpflicht befreit sei, mit Ausnahme sämtlichen Vermögens und sämtlicher Erträge, welche aus der Tätigkeit der EKO resultieren bzw. im Zusammenhang stehen würden. Diese würden der ordentlichen Gemeindesteuerpflicht unterstehen.