Deshalb wurde die Finanzdirektion zusammen mit dem Rechtsdienst beauftragt, alles Notwendige in die Wege zu leiten, um die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vertrag von 1958 wiederherzustellen und die Diskrepanz zwischen § 3 Steuerreglement und dem Vertrag zu beseitigen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte die Rekurrentin die Rekursgegnerin, den Beschluss vom 22. Mai 2017 zu erläutern.