Weiter stellte er fest, dass die Rekurrentin gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der Ersparniskasse Olten (EKO) resultiere. Weiter hielt er fest, dass der Vertrag von 1958 die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen verletze und somit dringend der Anpassung bedürfe. Deshalb wurde die Finanzdirektion zusammen mit dem Rechtsdienst beauftragt, alles Notwendige in die Wege zu leiten, um die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vertrag von 1958 wiederherzustellen und die Diskrepanz zwischen § 3 Steuerreglement und dem Vertrag zu beseitigen.