Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 überwies das KStA die Einsprache auf kantonaler Stufe zuständigkeitshalber an die Rekursgegnerin. 4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 hielt der Rat von A fest, dass es bezüglich der Steuerpflicht der Rekurrentin zwischen dem Vertrag von 1958 und dem aktuellen § 3 des Steuerreglements, der die grundsätzliche Besteuerung der Bürgergemeinde vorsieht, einen Widerspruch gebe. Weiter stellte er fest, dass die Rekurrentin gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der Ersparniskasse Olten (EKO) resultiere.