Auch hier beantragte die Rekurrentin im Wesentlichen die Aufhebung der Veranlagungen und Steuerrechnungen und die Feststellung, dass die Rekurrentin von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei. In formeller Hinsicht verlangte sie die Verfahrenssistierung, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons über das Bestehen der Steuerpflicht vorliege. 3. Am 20. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin eine Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn und verlangte von ihm unter anderem, die Einhaltung des Vertrags von 1958 durchzusetzen.