Gemäss diesem Vertrag verzichtete die Rekursgegnerin darauf, von ihrer Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen. Somit fehle der Rekursgegnerin die Rechtsgrundlage, um von der Rekurrentin Gemeindesteuern zu erheben. Am 23. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin zudem Einsprache bei der Rekursgegnerin gegen deren Veranlagungen und Steuerrechnungen. Auch hier beantragte die Rekurrentin im Wesentlichen die Aufhebung der Veranlagungen und Steuerrechnungen und die Feststellung, dass die Rekurrentin von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei.