Gleichzeitig wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt: … 2. Gegen die definitiven Veranlagungen der einfachen Staatssteuer erhob die Rekurrentin am 23. Dezember 2016 Einsprache beim KStA. Dabei wurde sinngemäss beantragt, die Veranlagungen aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin vollständig von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei. Dabei berief sie sich auf den zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 1958. Gemäss diesem Vertrag verzichtete die Rekursgegnerin darauf, von ihrer Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen.