Da die solothurnischen Bürgergemeinden gemäss § 90 lit. c StG (Steuergesetz, BGS 614.11) auf kantonaler Stufe nicht steuerpflichtig sind, dienen die Veranlagungen der Bürgergemeinden ausschliesslich den Einwohnergemeinden als Basis einer allfälligen eigenen Veranlagung. Am 9. Dezember 2016 eröffnete die Einwohnergemeinde Olten (nachfolgend Rekursgegnerin) die definitiven Veranlagungen für die Gemeindesteuern der Jahre 2008 bis 2015. Gleichzeitig wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt: … 2.