{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2017-2_2018-10-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142892&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c834f9f710a6bc14188960fc63310782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:56", "Checksum": "13b767179b54a19f5c66186280cbacdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2\nRegeste:\nVeranlagungen Steuerperioden 2008-2015\n\n\n7. Schliesslich macht die Rekursgegnerin geltend, dass im Rahmen der Gleichwertigkeit der Leistungen der Vertragsparteien der Vertrag aufgrund der veränderten Verhältnisse abgeändert werden müsse. Streitgegenstand bildet vorliegend indessen wie gesehen an sich nur die Steuerpflicht der Rekurrentin (vgl. oben, E. 3 und 6.1). Es kann jedoch festgehalten werden, dass es grundsätzlich in Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass vertragliche Rechte und Pflichten aufgehoben oder angepasst werden können, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts massgebend waren, seit Abschluss des Vertrags nachtäglich so stark verändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf, d.h. wenn das Beharren auf der ursprünglich vereinbarten Forderung geradezu eine Ausbeutung des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl. oben, E. 4; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 N 1124; BGE 122 I 341). Die Frage, ob hier der vorbestandene Vertrag aufgrund der clausula rebus sic stantibus angepasst oder sogar mit zukünftiger Wirkung gekündigt werden muss, da er nach heutigem Verständnis wohl nicht mehr \"auf alle Zeiten\" gelten kann, steht der Beurteilung des Steuergerichts aber nicht offen. Die Kompetenzen des Steuergerichts sind in § 56 GO festgelegt. Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist wie erwähnt das Verwaltungsgericht zuständig (oben, E. 6.1; § 48 Abs. 1 lit. b GO).\n8. Damit ist der Rekurs gutzuheissen. Gemäss § 163 StG können der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten obliegen daher dem Staat. Der Rekurrentin ist eine Parteientschädigung von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird beschlossen:\nDer Antrag der Rekursgegnerin auf Ausschluss von Timur Acemoglu als Richter im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen;\nund erkannt:\n1. In Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass die Rekurrentin vollumfänglich von der Gemeindesteuerpflicht befreit ist.\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Der Rekurrentin wird zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- EG der Stadt Olten, Rechtsdienst (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\nExpediert am:\n(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1104/2018 vom 18.02.2019 abgewiesen)"}