{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2017-2_2018-10-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142892&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c834f9f710a6bc14188960fc63310782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:56", "Checksum": "13b767179b54a19f5c66186280cbacdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2\nRegeste:\nVeranlagungen Steuerperioden 2008-2015\n\n\nZu erwähnen ist weiter die Abstimmungsbotschaft (Botschaft und Antrag) der Rekursgegnerin vom 31. Dezember 1957 (Vorakten, S. 290 ff.). Auf Seite 3 der Abstimmungsbotschaft wird festgehalten, dass die Ausscheidung zwar auf den ersten Blick für die Einwohnergemeinde ein etwas mageres Ergebnis zeitigen würde. Indessen dürfe aber nicht vergessen werden, dass bereits früher eine grössere Anzahl von Grundstücken des ehemaligen Gemeindevermögens bei verschiedenen Gelegenheiten definitiv der Einwohnergemeinde zugeteilt worden sei. Im Rahmen der \"Güterauseinandersetzung\" entledigte sich die Bürgergemeinde auch ihrer Lehrerholz- und Schulholzpflicht, was hier nur nebenbei zu erwähnen ist. Weiter kann Seite 7 f. der Abstimmungsbotschaft entnommen werden, dass der Staat die Bürgergemeinde nicht besteuern würde und die Besteuerung der Einwohnergemeinde überlassen habe, ob sie jene für die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienende Vermögensobjekte sowie für ihre Betriebe mit wirtschaftlichem Zweck besteuern wolle. Die Einwohnergemeinde habe von diesem Recht Gebrauch gemacht und zwar sowohl gegenüber der Bürgergemeinde als auch gegenüber ihrem als selbständige Anstalt betriebenen Bankinstitut, der Ersparniskasse Olten. Durch das Beispiel anderer Gemeinwesen angeregt, habe die Bürgergemeinde \"den Wunsch vorgebracht, die Einwohnergemeinde möchte ihr gegenüber künftig auch auf die Besteuerung verzichten, wogegen sie eine angemessene Abfindung zu leisten bereit wäre. Dabei sollte allerdings die Besteuerung der Ersparniskasse nicht in Frage gestellt werden. Spezialkommission und Gemeinderat haben die Frage geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass diesem Wunsch entsprochen werden sollte. […] kamen Spezialkommission und Gemeinderat zum Schluss, es sei die Auskaufssumme auf Fr. 100'000.-- zu reduzieren. Der Auskauf der Steuerpflicht durch die Bürgergemeinde bedingt eine Abänderung von § 4 des A Steuerreglements, worin aber ausdrücklich festgestellt werde, dass die Ersparniskasse Olten weiterhin steuerpflichtig bleibt.\" Die Auskaufsumme wurde schliesslich mittels Landabtretungen geleistet. Auf Seite 9 der Abstimmungsbotschaft ist sodann festgehalten: \"Der Gemeinderat hielt dafür, dass mit diesen Leistungen die Befreiung der Bürgergemeinde von der Lehrerholz-, der Schulholz- und Steuerpflicht in genügender Weise abgegolten sei. Dabei zog er auch in Betracht, dass in Olten der Betrieb des Stadttheaters und die Veranstaltung von Abonnementkonzerten gemäss langjähriger, bewährter Tradition der Bürgergemeinde obliegt, die damit ein nicht unbeträchtliches Opfer bringt, auch wenn ihr von Seiten der Einwohnergemeinde eine Subvention zufliesst.\"\n6.4 In der Folge wurde der Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde genehmigt und § 4 des A Steuerreglements vom 25. November 1943 erhielt folgenden Wortlaut: \"Die Bürgergemeinde Olten ist gemäss Auskaufsvertrag vom 31. Dezember 1957 von der Steuerpflicht befreit. Die Ersparniskasse Olten als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit bleibt jedoch weiterhin steuerpflichtig…\" (vgl. auch Vorakten, ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 9. Januar 1958, S. 354 f.).\n6.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Behauptung der Rekursgegnerin in Ziff. II.2. ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017, dass eine strenge formelle Trennung zwischen Bürgergemeinde und Ersparniskasse nicht vorgesehen gewesen sei, aufgrund des Vertragstextes und der Materialien nicht gefolgt werden kann. So ist allen Materialien und nicht zuletzt dem Vertragstext eins, dass die EKO als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit stets von der Steuerbefreiung \"auf alle Zeiten\" ausgenommen war und im Umkehrschluss die Parteien die Bürgergemeinde von den Steuern auf alle Zeiten befreien wollten. Eine klare Trennung der Rechtspersönlichkeiten wurde demnach vorgenommen.\n6.6 Weiter führt die Rekursgegnerin in Ziff. II.2. ihrer Stellungnahme aus, dass die Rekurrentin durch ihr soziales Engagement, insbesondere im kulturellen Bereich mittels aus der Ersparniskasse getätigten Gewinnen, selber die \"Vermischung\" herbeigeführt habe. In Ziff. IX. des Vertrags haben die Parteien festgehalten: Die Bürgergemeinde ist gewillt, \"wie bis anhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre freiwillig übernommenen Aufgaben auf kulturellem und sozialem Gebiet zu erfüllen.\". Das soziale Engagement ist hier aber offensichtlich als Absichtserklärung und nicht als konkrete Verpflichtung ausgestaltet worden, weshalb die Parteien bewusst von einer \"freiwilligen\" Aufgabe gesprochen haben. Den Materialien kann dazu entnommen werden, dass nicht nur die Rekurrentin, sondern auch die Rekursgegnerin damals das Stadttheater mit Subventionen unterstützte (vgl. oben, E. 6.3). Eine Vermischung der Rechtspersönlichkeiten zwischen der Ersparniskasse und der Rekurrentin ist hier aber nicht ersichtlich. Gewinne der Ersparniskasse wurden bei deren Auszahlung an die Rekurrentin mit ihrem übrigen Vermögen vermischt. Erst danach wurden sie unter anderem für das Stadttheater verwendet. Ein direkter Bezug zwischen den Gewinnen aus der Ersparniskasse und der Finanzierung des Stadttheaters fehlt. Der Rekursgegnerin kann somit in ihren Ausführungen nicht gefolgt werden."}