{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2017-2_2018-10-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142892&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c834f9f710a6bc14188960fc63310782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:56", "Checksum": "13b767179b54a19f5c66186280cbacdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2\nRegeste:\nVeranlagungen Steuerperioden 2008-2015\n\n\n6.1 Um diesen Punkt beantworten zu können, ist der Vertrag von 1958 auszulegen. Zwar kann sich fragen, ob dafür nicht das Verwaltungsgericht zuständig wäre (vgl. § 48 Abs. 1 lit. b GO; Duplik der Rekursgegnerin). Da aber nach dem Gesagten letztlich die Steuerpflicht der Rekurrentin streitig ist (oben, E. 3), ist insofern das Steuergericht als zuständig zu erachten. Generell sind verwaltungsrechtliche Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Massgebend ist somit, wie der Empfänger eine Willensäusserung aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte oder musste. Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass die Verwaltungsbehörden dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen haben. Im Zweifelsfall ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollten, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 N 1103). Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Ergänzend sind die \"Umstände\" (Ort, Zeit, Verhalten der Parteien vor oder nach Vertragsabschluss, Interessenlage der Parteien, Verkehrsauffassung etc.) zu berücksichtigen (P. Gauch/W. R. Schluep/J. Schmid/H. Rey, Schweizerisches Obligationsrecht, 8. A., N 1206 ff., mit weiteren Hinweisen).\n6.2 Wortlaut des Vertrags:\nDie Steuerfolgen sind in Ziff. VI. des Vertrags geregelt. Ausdrücklich wurde festgehalten: \"Die Einwohnergemeinde verzichtet somit mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf alle Zeiten von der ihr in § 12 Abs. 2 des Gesetzes betr. die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 24. September 1939 oder in späteren Steuergesetzen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen.\" Zwei Absätze später wurde festgehalten: \"Die Ersparniskasse Olten als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit bleibt jedoch im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung weiterhin steuerpflichtig.\" Ausdrücklich haben die Parteien somit festgehalten, dass die EKO nach dem Willen der Parteien weiterhin besteuert werden sollte. Auffallend ist, dass die Steuerfolgen für die beiden Steuersubjekte Bürgergemeinde Olten und EKO zwar in der gleichen Vertragsziffer, aber doch in unterschiedlichen Absätzen und somit getrennt behandelt werden. Klar unterschieden wurde somit zwischen den Steuerfolgen für die Rekurrentin auf der einen Seite und denjenigen für die EKO auf der anderen Seite.\n6.3 Umstände des Vertrags:\nDie Ausscheidung des Gemeinde-Vermögens zwischen Einwohner- und Bürgergemeinde war bereits damals ein ziemlich altes Vorhaben, welches aus verschiedenen Gründen immer wieder vertagt worden war. In § 195 des Solothurnischen Gemeindegesetzes von 1949 wurde bereits festgehalten, dass das noch ausgeschiedene Vermögen früherer sogenannter Einheitsgemeinden zwischen Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden aufzuteilen sei. Entsprechende Verhandlungen wurden damals aufgenommen. Während beispielsweise das Kirchgemeinde-Vermögen längstens ausgeschieden war, waren die Verhältnisse zwischen der Oltner Bürger- und Einwohnergemeinde noch nicht (vollends) geklärt.\nVorliegend sind in den Akten verschiedene Unterlagen vorhanden, die auf den Willen der Parteien hindeuten. Zu erwähnen ist zunächst ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 1957 (Vorakten, S. 257). Darin wurde festgehalten, dass die Einwohnergemeinden durch § 12 Abs. 2 des Steuergesetzes ermächtigt werden, die Bürgergemeinden für ihre nicht gemeinnützen Zwecken dienenden Vermögensobjekte und ihre Betriebe mit wirtschaftlichem Zwecke, die Überschuss abwerfen, zu besteuern. \"Dieser Bestimmung widerspricht es nicht, wenn zukünftig die Bürgergemeinde Olten von der Steuer befreit wird, während die Ersparniskasse Olten und die auswärtigen Bürgergemeinden, die im Gebiet der Gemeinde Olten Vermögensobjekte besitzen, weiterhin der Steuerpflicht unterliegen; denn das Besteuerungsrecht gemäss § 12 Abs. 2 umfasst auch das Recht, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse auf die Besteuerung zu verzichten.\""}