{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2017-2_2018-10-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142892&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c834f9f710a6bc14188960fc63310782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:56", "Checksum": "13b767179b54a19f5c66186280cbacdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2\nRegeste:\nVeranlagungen Steuerperioden 2008-2015\n\n\n2.2.2 Die Befugnis zur Rekurserhebung setzt in Steuersachen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (sog. Beschwer). Indem die Rekurrentin vorliegend eine Befreiung von der Steuerpflicht anstrebt und die Rekursgegnerin umgekehrt die Rekurrentin der Steuerpflicht unterstellen möchte, liegt das Interesse der Rekurrentin auf der Hand (M. Zweifel/H. Casanova/M. Beusch/S. Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 23). Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig (§ 56 Abs. 1 lit. a GO).\n2.3 Ein Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 22. Mai 2017 und wurde der Rekurrentin am 29. Mai 2017 zugestellt. Am 21. Juni 2017 wurde die Rechtsschrift der Rekurrentin der Post übergeben. Demzufolge wurde der Rekurs fristgerecht erhoben. Auf den Rekurs ist einzutreten.\n3. Streitig ist zwischen den Parteien, in welchem Ausmass die Rekurrentin gegenüber der Rekursgegnerin steuerpflichtig bzw. von den Steuern befreit ist.\nBürgergemeinden sind gemäss § 90 Abs. 1 lit. c StG im Kanton Solothurn bezüglich der direkten Staatssteuer von der Steuerpflicht befreit. Gemäss § 247 Abs. 3 StG können die Einwohnergemeinden die Bürgergemeinden jedoch der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen für Betriebe mit wirtschaftlichem Zweck, die einen Gewinn abwerfen, und für jene Teile des Kapitals und des Gewinns, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen. Die Rekursgegnerin hat von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und unterstellt gemäss § 3 ihres Steuerreglements Bürgergemeinden, für welche eine persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit (§ 85 StG) zur Gemeinde besteht, der Steuerpflicht.\nZwischen der Rekurrentin und der Rekursgegnerin gibt es aber auch noch den verwaltungsrechtlichen Vertrag betreffend Vermögensausscheidung, den Auskauf des Lehrer- und Schulholzes und den Auskauf der Steuerpflicht vom Februar 1958 zu beachten. Gemäss Ziff. VI. dieses Vertrags verzichtet die Rekursgegnerin mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf alle Zeiten darauf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen. Weiter steuerpflichtig bleiben soll gemäss Vertrag demgegenüber die EKO als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Vertrags und somit die grundsätzliche Steuerbefreiung der Rekurrentin wird indes auch von der Rekursgegnerin anerkannt. Streitig ist demnach nur, ob eine Steuerpflicht der Rekurrentin besteht für Vermögen und Erträge, die aus der Tätigkeit der EKO resultieren.\n4. Zwischen dem kommunalen Steuerreglement der Rekursgegnerin und dem zwischen den Parteien abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag gibt es somit einen Widerspruch. Nach Ansicht der Rekursgegnerin in der Duplik vom 27. März 2018 geht in einem solchen Fall die gesetzliche Regelung der vertraglichen Regelung vor. Dieser nicht näher begründeten Aussage kann so nicht zugestimmt werden. Zweifellos verlangt grundsätzlich das Gesetzmässigkeitsprinzip (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., § 7 Rz. 368 ff.), dass sich das gesamte Verwaltungshandeln auf das Gesetz abstützen muss. Das Vertrauensprinzip (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 627), das von der Verwaltung ebenfalls beachtet werden muss, spricht demgegenüber dafür, dass sich die Parteien auf abgeschlossene Verträge verlassen dürfen. Nach Lehre und Praxis ist daher eine Abwägung zwischen den Interessen an der Gesetzmässigkeit und am Vertrauensschutz vorzunehmen, wobei dem Interesse am Vertrauen in den Bestand des Vertrags im Hinblick auf den Bindungswillen der Parteien und dem Grundsatz \"pacta sunt servanda\" erhöhtes Gewicht zukommen (U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 11 Rz. 636). Sodann sind ursprünglich fehlerhafte Verträge, die schon bei ihrem Abschluss gegen Rechtsvorschriften verstossen, zumindest dann nichtig, wenn bewusst ein rechtswidriger Erfolg herbeigeführt werden soll (U. Häfelin/G. Müller/ F. Uhlmann, a.a.O. § 17 Rz. 1111). Ein solcher Vertrag ist mindestens anfechtbar (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 Rz. 1114). Vorliegend geht es aber nicht um einen ursprünglich fehlerhaften Vertrag, sondern um einen nachträglich fehlerhaften Vertrag. Solche Verträge sind nicht nichtig. Hier kann nur eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse oder die geänderten Rechtsnormen in Frage kommen (vgl. U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, a.a.O., § 17 Rz. 1122 ff.). Eine Anpassung kann aber stets nur in die Zukunft wirken. Somit ist festzuhalten, dass für die vorliegend betroffenen Steuerperioden 2008-2015 der umstrittene Vertrag zur Anwendung gelangt, was auch die Rekursgegnerin nicht bestritten hat (oben, E. 3).\n5. Nach dem Gesagten ist damit zu beachten, dass selbst für die Rekursgegnerin die grundsätzliche Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags von 1958 nicht bestritten ist. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 hat die Rekursgegnerin festgehalten, dass die Rekurrentin gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit ist, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiert. In diesem Umfang hat die Rekursgegnerin die Einsprache gutgeheissen. Strittig ist somit lediglich, ob Steuersubstrat, das direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiert, von der Steuerbefreiung ausgenommen ist (vgl. oben, E. 3)."}