{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2017-2_2018-10-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142892&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c834f9f710a6bc14188960fc63310782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:56", "Checksum": "13b767179b54a19f5c66186280cbacdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2\nRegeste:\nVeranlagungen Steuerperioden 2008-2015\n\n\n8. Mit Duplik vom 27. März 2018 bestritt die Rekursgegnerin die Anträge der Rekurrentin. Materiell hielt sie fest, dass es um die Steuerpflicht gehe, die durch Gesetz geregelt sei. Die Prüfung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verträge sei einem anderen Verfahren vorbehalten. Im öffentlichen Recht herrsche keine Privatautonomie und gesetzliche Pflichten könnten nicht durch Vertrag wegbedungen werden. Gesetzliche Regelungen würden entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vorgehen. Effektiv habe die Rekursgegnerin zu den materiellen Anträgen der Rekurrentin keine Stellung genommen, da sie sich nicht als zuständig erachte. Die Steuerveranlagungen habe das KStA vorgenommen. Die Rekursgegnerin habe nur die Steuerrechnung erlassen. Nur diese könne Gegenstand eines Verfahrens vor der kommunalen Steuerbehörde sein.\n9. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 25. September 2018 wurde den Parteien die für das Urteil vorgesehene Besetzung bekannt gegeben. Mit Brief vom 2. Oktober 2018 lehnte die Rekurrentin den Richter Christian Winiger ab, da dieser von 2003 bis 2008 Rechtskonsulent der Rekursgegnerin gewesen sei. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass im vorliegenden Verfahren anstelle von Christian Winiger Timur Acemoglu als Ersatzrichter vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 lehnte die Rekursgegnerin Timur Acemoglu ab, da dieser als Bürger der Stadt Olten einen Interessenkonflikt haben könnte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass infolge Verhinderung eines Richters neu folgende Urteilsbesetzung vorgesehen sei: Dr. Thomas A. Müller, Dr. Aristide Roberti, Dr. Adolf C. Kellerhals, Timur Acemoglu, Sonja Bossart und Wolfgang Hatzinger. Gleichzeitig wurde der gestellte Ausschlussantrag abgelehnt.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1.1 § 92 und 93 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zählen Ausschluss- und Ablehnungsfälle von Richtern und Gerichtschreibern auf. Diese können u.a. abgelehnt werden, wenn sie aus irgendeinem Grund als befangen erscheinen (§ 93 Abs. 1 lit. f GO). Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Gerichts, entscheidet dieses in Abwesenheit der betroffenen Person über das Begehren. Der Richter, dessen Ausstand begehrt wird, muss nicht ersetzt werden (vgl. § 98 Abs. 1 lit. d GO).\n1.2 Die Rekursgegnerin hat den Ausschluss von Timur Acemoglu als Richter im vorliegenden Verfahren v.a. beantragt, weil eine namhafte Forderung der Rekursgegnerin umstritten sei und Timur Acemoglu als Bürger der Stadt Olten ein grosses Interesse haben könnte, diese Forderung abzuwenden. Über dieses Ausschlussbegehren wurde anlässlich der Urteilsberatung vom 22. Oktober 2018 denn zuerst in Abwesenheit von Ersatzrichter Timur Acemoglu entschieden. Die Tatsache, dass er Bürger von Olten ist, kann indes noch keinen Ausschlussgrund bewirken. Da er auch Einwohner der Stadt Olten ist, ist nicht zu erkennen, dass ihm die erforderliche Unbefangenheit fehlen würde. In einem solchen Fall braucht es konkretere Gründe, die berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen würden; dass Timur Acemoglu Bürger von Olten ist, reicht dafür wie gesagt nicht aus. Zudem hat er vor der Urteilsberatung mitgeteilt, sich nicht befangen zu fühlen (vgl. § 97 Abs. 1 GO). Das Ausschlussbegehren ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Überdies wurde dem gegen Richter Christian Winiger gestellten Ablehnungsbegehren nachgekommen. Im Übrigen wurden gegen die Besetzung für das vorliegende Urteil keine weiteren Einwände erhoben.\n2.1 Mit Einsprache vom 23. Dezember 2016 hat die Rekurrentin die Gemeindesteuerrechnungen der Jahre 2008 bis 2015 angefochten. Gemäss § 256 StG kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Gemeindesteuerberechnung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Vorliegend geht es noch nicht um die eigentliche Berechnung der Gemeindesteuer, sondern vorfrageweise soll geklärt werden, ob die Rekurrentin der Steuerpflicht unterliegt. Nachdem auch das KStA die an es adressierte Einsprache zuständigkeitshalber an die Rekursgegnerin überwiesen hat, gebietet allein schon das Gebot der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), dass die Rekurrentin die Möglichkeit haben muss, den vorinstanzlichen Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen.\n2.2 Die Rekursgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 einen Nichteintretensantrag gestellt. Bestritten werden das Vorliegen eines gültigen Beschwerdegrundes und das Fehlen der Beschwerdelegitimation.\n2.2.1 Die Beschwerdegründe umfassen gemäss § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) die Verletzung von kantonalem Recht oder Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. Mit der Behauptung, der Beschluss des Stadtrats, wonach die Bürgergemeinde nur steuerbefreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der EKO resultiere, sei nicht rechtens, wird zumindest sinngemäss eine Rechtsverletzung durch die Rekursgegnerin geltend gemacht, auch wenn sie weder konkrete Gesetzesnormen noch Rechtsgrundsätze zitiert, die verletzt sein sollen. Ob es effektiv zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, ist in den materiellen Erwägungen zu überprüfen."}