{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2017-2_2018-10-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142892&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c834f9f710a6bc14188960fc63310782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:56", "Checksum": "13b767179b54a19f5c66186280cbacdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2\nRegeste:\nVeranlagungen Steuerperioden 2008-2015\n\n\n5. Gegen den Beschluss des Stadtrats vom 22. Mai 2017 (Einspracheentscheid) liess die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Dabei wurde beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin uneingeschränkt von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass es sich bei der Rekurrentin wie auch der Rekursgegnerin gemäss Art. 45 KV um selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts handle. Gemäss § 247 Abs. 3 StG könnten die Einwohnergemeinden die Bürgergemeinden der Gewinn- und Kapitalsteuer unterwerfen. Die Besteuerung der Bürgergemeinde sei somit für die Einwohnergemeinde fakultativ und es würde ein Gestaltungsspielraum bestehen. Zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin würde ein solcher rechtsgültiger öffentlich-rechtlicher Vertrag bestehen, der die Frage der Gemeindesteuerpflicht zwischen diesen beiden Gemeinwesen abschliessend regle. Mit diesem Vertrag habe sich die Rekurrentin unter anderem auf alle Zeit aus der Pflicht ausgekauft, der Rekursgegnerin Einkommen- und Vermögenssteuern zu bezahlen. Betreffend die Besteuerung der EKO, welche im Jahr 1993 aufgelöst und im Jahr 2002 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, würde für das Erheben von Gemeindesteuern von der Rekurrentin eine Rechtsgrundlage fehlen. Im Rahmen der Auflösung der EKO habe zudem keine Steuersukzession durch die Rekurrentin stattgefunden. Der Beschluss des Rats würde die beiden Rechtspersönlichkeiten vermischen. Die Rekurrentin als eigenes Rechtssubjekt sei gemäss Vertrag aus dem Jahr 1958 vollständig und auf ewige Zeiten von Gemeindesteuern befreit. So wäre auch eine allfällige Liquidationsdividende nicht steuerbar gewesen.\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 beantragte die Rekursgegnerin, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventualiter den Rekurs abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Dabei führte die Rekursgegnerin im Wesentlichen aus, dass sich vorliegend die berechtigte Frage stellen würde, ob die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 22. Mai 2017 habe. So könne die reine Feststellung bzw. Erläuterung des Vertragswortlautes keine Beschwer im rechtlichen Sinne darstellen. Durch den Beschluss würden weder neue Rechte begründet noch Pflichten auferlegt. Somit würde es an einer notwendigen Beschwerdelegitimation fehlen. Materiell brachte die Rekursgegnerin vor, dass in der Rekursschrift nicht auf das Abhandenkommen der Gleichwertigkeit der Leistung und dem Auftrag, diese Gleichwertigkeit wiederherzustellen eingegangen worden sei. Es würde deshalb davon ausgegangen, dass diese beiden Teile des Beschlusses akzeptiert würden. Sie verweist sodann auf diverse Zahlungen in den Jahren 1996 und 1997, womit die Rekurrentin eine Steuerforderung von CHF … aus definitiver Veranlagung des Jahres 1995 akzeptiert und bezahlt habe. Sie führt weiter aus, dass die strenge formelle Trennung zwischen Bürgergemeinde und EKO nicht vorgesehen gewesen sei, im Gegenteil: Indem sich die Rekurrentin verpflichtet habe, weiterhin ihr soziales Engagement, insbesondere im kulturellen Bereich aufrecht zu erhalten, habe sie selber diese Vermischung herbeigeführt. So habe das kulturelle Engagement nachgewiesenermassen darin bestanden, die Finanzierung des Stadttheaters mittels Gewinnen aus der EKO zu tätigen. Die Vermischung der beiden Rechtspersönlichkeiten sei gewollt gewesen. Weiter machte sie veränderte Verhältnisse geltend und dass dem Vertrag die Gleichwertigkeit der Leistung abhandengekommen sei. Sie verwies darauf, dass auch die Rekurrentin mit ihren Steuerzahlungen der Jahre 1996 und 1997 selber davon ausgehen würde, dass die Gleichwertigkeit der Leistungen nicht mehr vorhanden sei.\n7. Mit Replik vom 18. September 2017 hielt die Rekurrentin fest, dass die Rekursgegnerin versuche, für bestimmte Vorgänge einen Zusammenhang zu den Tätigkeiten der EKO zu konstruieren, um so Gemeindesteuern bei der steuerbefreiten Rekurrentin erheben zu können. Indem die Rekursgegnerin somit die vertragsmässig vorgesehene uneingeschränkte Steuerbefreiung wieder einschränke, sei die Rekurrentin beschwert, weshalb auf den Rekurs einzutreten sei. Die Steuerpflicht der früheren EKO habe mit deren Untergang geendet. Die von der Rekursgegnerin geforderte Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen könne nur einvernehmlich zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgen. Die Rekurrentin sei aber nicht willens, diesen Vertrag aufzuheben oder abzuändern. Der Rekurrentin seien keine Zahlungen bezüglich einer Veranlagung aus dem Jahr 1995 bekannt. Auch eine allfällige Zahlung eines Steuerbetrags würde keine neuen Rechte und Pflichten entstehen lassen. Der Rekurrentin sei aus dem Konkurs der EKO ein Verlust von CHF … Mio. entstanden. Was die Rekursgegnerin der Steuerpflicht unterstelle, seien Bilanzbereinigungen im Zusammenhang der Einigung mit einem Gläubigerkonsortium. Insgesamt betrage der Nettoverlust der Rekurrentin aber CHF … Mio. Die Geschäftsaktivitäten der EKO seien von der … übernommen worden, die bezüglich ihrer Geschäftsaktivitäten in Olten der Gemeindesteuerpflicht unterliegen würde."}