{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2017-2_2018-10-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=142892&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c834f9f710a6bc14188960fc63310782"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:56", "Checksum": "13b767179b54a19f5c66186280cbacdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGGEM.2017.2\nRegeste:\nVeranlagungen Steuerperioden 2008-2015\n\nSteuergericht\nUrteil vom 22. Oktober 2018\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Acemoglu, Bossart, Kellerhals, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGGEM.2017.2\nBürgergemeinde Olten,\nv.d. BDO AG\ngegen\nEinwohnergemeinde Olten\nbetreffend Veranlagungen Steuerperioden 2008-2015\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Verfügungen vom 30. November 2016 eröffnete das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der Bürgergemeinde Olten (nachfolgend Rekurrentin) die definitiven Veranlagungen der Steuerjahre 2008 bis 2015. Da die solothurnischen Bürgergemeinden gemäss § 90 lit. c StG (Steuergesetz, BGS 614.11) auf kantonaler Stufe nicht steuerpflichtig sind, dienen die Veranlagungen der Bürgergemeinden ausschliesslich den Einwohnergemeinden als Basis einer allfälligen eigenen Veranlagung.\nAm 9. Dezember 2016 eröffnete die Einwohnergemeinde Olten (nachfolgend Rekursgegnerin) die definitiven Veranlagungen für die Gemeindesteuern der Jahre 2008 bis 2015. Gleichzeitig wurden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt:\n…\n2. Gegen die definitiven Veranlagungen der einfachen Staatssteuer erhob die Rekurrentin am 23. Dezember 2016 Einsprache beim KStA. Dabei wurde sinngemäss beantragt, die Veranlagungen aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrentin vollständig von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei. Dabei berief sie sich auf den zwischen der Rekursgegnerin und der Rekurrentin abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag aus dem Jahr 1958. Gemäss diesem Vertrag verzichtete die Rekursgegnerin darauf, von ihrer Möglichkeit Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen. Somit fehle der Rekursgegnerin die Rechtsgrundlage, um von der Rekurrentin Gemeindesteuern zu erheben.\nAm 23. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin zudem Einsprache bei der Rekursgegnerin gegen deren Veranlagungen und Steuerrechnungen. Auch hier beantragte die Rekurrentin im Wesentlichen die Aufhebung der Veranlagungen und Steuerrechnungen und die Feststellung, dass die Rekurrentin von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei. In formeller Hinsicht verlangte sie die Verfahrenssistierung, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons über das Bestehen der Steuerpflicht vorliege.\n3. Am 20. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin eine Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn und verlangte von ihm unter anderem, die Einhaltung des Vertrags von 1958 durchzusetzen.\nMit Schreiben vom 13. Januar 2017 nahm das KStA zu Handen des für die Instruktion des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zuständigen Finanzdepartements Stellung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 sistierte das Finanzdepartement das Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zur Erledigung der kantonalen Einsprache. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 überwies das KStA die Einsprache auf kantonaler Stufe zuständigkeitshalber an die Rekursgegnerin.\n4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 hielt der Rat von A fest, dass es bezüglich der Steuerpflicht der Rekurrentin zwischen dem Vertrag von 1958 und dem aktuellen § 3 des Steuerreglements, der die grundsätzliche Besteuerung der Bürgergemeinde vorsieht, einen Widerspruch gebe. Weiter stellte er fest, dass die Rekurrentin gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit sei, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der Ersparniskasse Olten (EKO) resultiere. Weiter hielt er fest, dass der Vertrag von 1958 die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen verletze und somit dringend der Anpassung bedürfe. Deshalb wurde die Finanzdirektion zusammen mit dem Rechtsdienst beauftragt, alles Notwendige in die Wege zu leiten, um die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vertrag von 1958 wiederherzustellen und die Diskrepanz zwischen § 3 Steuerreglement und dem Vertrag zu beseitigen.\nMit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte die Rekurrentin die Rekursgegnerin, den Beschluss vom 22. Mai 2017 zu erläutern. Mit Brief vom 6. Juni 2017 nahm das Stadtpräsidium Olten dazu Stellung und hielt fest, dass im Dispositiv lediglich die Steuerpflicht thematisiert und in teilweiser Gutheissung des Antrags der Rekurrentin festgestellt worden sei, dass die Rekurrentin von der Steuerpflicht befreit sei, mit Ausnahme sämtlichen Vermögens und sämtlicher Erträge, welche aus der Tätigkeit der EKO resultieren bzw. im Zusammenhang stehen würden. Diese würden der ordentlichen Gemeindesteuerpflicht unterstehen. Die kantonalen Veranlagungen könnten durch einen Gemeindeentscheid nicht aufgehoben werden. Die Veranlagungsbehörde werde in einem späteren Verfahren die Herkunft der Vermögens- und Ertragswerte prüfen und gegebenenfalls die Veranlagungen revidieren müssen."}