zum anderen geht es um Fohlen, die dementsprechend auch nur auf der Weide oder im Stall gehalten werden. Dass eine dieser beiden Situationen bei der Rekurrentin vorliegen würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Daher greift die Steuerpflicht gemäss § 1.2.1 des Reglements. Dies kann durch entsprechende Gegenbeweise widerlegt werden. Solche Beweise hat die Rekurrentin bzw. der Stallbesitzer in diesem Verfahren aber nicht vorgelegt. Die Rekurrentin ist deshalb als steuerpflichtig anzusehen und damit Steuersubjekt. Dass die Gemeinde ihre Wege mit einem Belag teere, der für beschlagene Pferde gefährlich sei, ändert im Übrigen nichts.