Aufgrund des Gesuchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeindeallmend benutzt wird. In Bezug auf eine solche Benutzung erscheint § 1.2.3 des Reglements indes nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Unterlagen geht es offenbar nicht darum, Equideneigentümer, welche die Gemeindeallmend nicht benutzen, von der Steuerpflicht zu befreien. Die Befreiung von der Steuerpflicht zielt zum einen in erster Linie auf Eigentümer, die ihre Equiden nur noch auf die Alterswiese führen und sonst stets auf Privatgrund halten; zum anderen geht es um Fohlen, die dementsprechend auch nur auf der Weide oder im Stall gehalten werden.