Steuersubjekt im Equidenreglement ist im Unterschied zu diesen beiden Steuern, wo jeweils der Halter des Fahrzeugs oder des Hundes (und nicht der Eigentümer) das Steuersubjekt ist, nicht der Halter der Equiden, d.h. derjenige, der den unmittelbaren Besitz über den Equiden ausübt, sondern der Eigentümer (§ 1.2.1 Regl.). 4. Im vorliegenden Fall ist die Rekurrentin unbestrittenermassen Eigentümerin eines Pferdes und kann damit grundsätzlich mit einer Equidensteuer belegt werden. Dass das Pferd ausschliesslich auf Privatgrund gehalten wird, ist nicht nachgewiesen worden. Aufgrund des Gesuchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeindeallmend benutzt wird.