siehe auch Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 503 vom 2.2.1993). Gemäss § 257 StG sind die nach dem Steuergesetz zulässigen Gemeindesteuerbestimmungen in einem Reglement niederzulegen, welches der Genehmigung durch das Finanzdepartement bedarf; darunter fallen auch Steuern, welche Gemeinden autonom zu erheben ermächtigt sind. Im vorliegenden Fall wurde das Equidenreglement der Gemeinde A. vom Finanzdepartement genehmigt. Die Gemeinde ist daher berechtigt, eine Equidensteuer zu erheben. 3. Im Steuersystem gehören Reittier- bzw. Equidensteuern zu den sog. Besitzessteuern.