Die Gemeinden sind berechtigt, Spezialsteuern auf Gegenständen zu erheben, die der Staat nicht besteuert (§ 2 Abs. 1 StG). Art. 46 Abs. 2 der Kantonsverfassung schränkt die Steuerautonomie der Gemeinden indes ein und stellt diese unter den Gesetzesvorbehalt: Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das Gesetz es gestattet. Die Gemeindeautonomie in Steuersachen steht demnach unter Gesetzesvorbehalt und leitet sich damit direkt aus der Kompetenzdelegation im Steuergesetz ab (vgl. KSGE 2008 Nr. 1 E. 3; siehe auch Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 503 vom 2.2.1993).