Der angefochtene Beschluss betrifft eine Gemeindesteuer. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 256 ff. des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Die Rekurrentin verlangt sinngemäss die Befreiung von der Equidensteuerpflicht resp. die Aufhebung des die Befreiung ablehnenden Beschlusses; die Rekurrentin ist damit beschwert. Auf den fristgerechten (vgl. §§ 258 Abs. 1 und 160 Abs. 2 StG) und auch als formgerecht anzusehenden Rekurs ist somit einzutreten. 2. Die Gemeinden sind berechtigt, Spezialsteuern auf Gegenständen zu erheben, die der Staat nicht besteuert (§ 2 Abs. 1 StG).