Dabei sei nicht relevant, ob dies in A. oder in anderen Gemeinden geschehe, da nicht die Benutzung der Allmend der Gemeinde als Kriterium für die Steuerpflicht definiert worden sei. 3. Gegen diesen Gemeindebeschluss erhob X. (nachfolgend Rekurrentin) am 7. Dezember 2012 beim Kantonalen Steuergericht Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses. Die Gemeinde beantragte am 31. Januar 2013 Abweisung der Eingabe bzw. Bestätigung ihres Beschlusses. Auf die Begründungen der beiden Eingaben ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Der angefochtene Beschluss betrifft eine Gemeindesteuer.