Nach Anhörung der Stallbesitzer C. und Überprüfung der Interpretation des Equidenreglements durch das Finanzdepartement habe sich ergeben, dass gemäss Reglement alle Equiden im Ge-meindebann A. steuerpflichtig seien. Zudem werde das Pferd nicht ausschliesslich auf Privatgrund gehalten, werde es doch nach Angaben von X. auch auf öffentlichen Wegen und Strassen geritten. Dabei sei nicht relevant, ob dies in A. oder in anderen Gemeinden geschehe, da nicht die Benutzung der Allmend der Gemeinde als Kriterium für die Steuerpflicht definiert worden sei.