Die Rechnungstellung erfolgt an den Equideneigentümer (§ 1.4.2 Regl.). 2. X. besitzt ein Pferd, das auf dem B.-Hof in A. im Stall C. eingestellt ist. X. stellte bei der Gemeinde ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. Befreiung von der Steuer- resp. Gebührenpflicht. Zur Begründung führte X. an, ihr Pferd werde ausschliesslich auf Privatgrund gehalten. Der Halter bzw. Besitzer des Pferdes benutze im Übrigen ausschliesslich öffentliche Wege und Parzellenteile, die nicht im Gemeindebann A. liegen würden. Der jeweilige Halter/Besitzer des Pferdes verpflichte sich ausdrücklich, die Auflagen, die Voraussetzung für die Befreiung von der Steuerpflicht seien, jederzeit einzuhalten.