KSGE 2013 Nr. 16 StG § 2 Abs. 1, StG § 257 - Berechtigung der Gemeinden, Equidensteuern zu erheben. Equidensteuern sind Besitzessteuern. Steuersubjekt ist vorliegend der Eigentümer. Urteil SGGEM.2012.2 vom 13. Mai 2013 Sachverhalt 1. Die Gemeinde A. hat am … ein Equidenreglement (Regl.) beschlossen, welches durch das Finanzdepartement am … genehmigt wurde. Sämtliche im Gemeindebann A. gehaltenen Equiden unterliegen einer Equidensteuer bzw. Equidenabgabe; als Equiden gelten Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel, ob sie beschlagen oder unbeschlagen sind (§ 1.1 Regl.). Steuerpflichtig ist der Eigentümer des Reittiers (§ 1.2.1 Regl.).