{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2012-2_2013-05-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128063&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "07dd36d8e0554ccd21d94817375ee6a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 13.05.2013 SGGEM.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 13.05.2013 SGGEM.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 13.05.2013 SGGEM.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Equidensteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:34", "Checksum": "ffdbf70c21053471d75ae05fd7b96839", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 13.05.2013 SGGEM.2012.2\nRegeste:\nEquidensteuer\n\n\n4. Im vorliegenden Fall ist die Rekurrentin unbestrittenermassen Eigentümerin eines Pferdes und kann damit grundsätzlich mit einer Equidensteuer belegt werden. Dass das Pferd ausschliesslich auf Privatgrund gehalten wird, ist nicht nachgewiesen worden. Aufgrund des Gesuchs kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeindeallmend benutzt wird. In Bezug auf eine solche Benutzung erscheint § 1.2.3 des Reglements indes nicht eindeutig formuliert. Aufgrund der Unterlagen geht es offenbar nicht darum, Equideneigentümer, welche die Gemeindeallmend nicht benutzen, von der Steuerpflicht zu befreien. Die Befreiung von der Steuerpflicht zielt zum einen in erster Linie auf Eigentümer, die ihre Equiden nur noch auf die Alterswiese führen und sonst stets auf Privatgrund halten; zum anderen geht es um Fohlen, die dementsprechend auch nur auf der Weide oder im Stall gehalten werden. Dass eine dieser beiden Situationen bei der Rekurrentin vorliegen würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Daher greift die Steuerpflicht gemäss § 1.2.1 des Reglements. Dies kann durch entsprechende Gegenbeweise widerlegt werden. Solche Beweise hat die Rekurrentin bzw. der Stallbesitzer in diesem Verfahren aber nicht vorgelegt. Die Rekurrentin ist deshalb als steuerpflichtig anzusehen und damit Steuersubjekt. Dass die Gemeinde ihre Wege mit einem Belag teere, der für beschlagene Pferde gefährlich sei, ändert im Übrigen nichts.\nDer Rekurs ist demnach unbegründet und daher abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 13. Mai 2013"}