In diesem Ausmass ist der Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen zu korrigieren. 8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz ist lediglich in einem Nebenpunkt, der Berechnung des noch offenen Anteils an den Verfahrenskosten, aufzuheben. Dieser Nebenpunkt war vom Beschwerdeführer gar nicht gerügt worden. (Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde) Steuergericht, Urteil vom 21. November 2011