Massgebend ist somit der Verfahrensausgang. Die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte betreffen Einzelheiten, die für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend waren. Dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Verfahrenskosten von 1'400 Franken zu bezahlen, ist daher nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 hielt das kantonale Amt für Gemeinden fest, dass der Beschwerdeführer bereits einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken bezahlt habe. Somit betrage die noch zu bezahlende Differenz 200 Franken und nicht - wie im Entscheid irrtümlich angegeben - 600 Franken. In diesem Ausmass ist der Entscheid der Vorinstanz von Amtes wegen zu korrigieren.