Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was ihn zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt habe. Auch dieser Umstand hätte bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden müssen. Die Verteilung der Verfahrenskosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird in § 37 VRG geregelt, der seinerseits auf § 77 VRG und die Zivilprozessordnung verweist. Zur Zeit des Entscheids der Vorinstanz war noch die kantonale Zivilprozessordnung in Kraft. In § 101 Abs. 1 ZPO SO war festgehalten, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten zu bezahlen hat. Massgebend ist somit der Verfahrensausgang.