Indem die Vorinstanz die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ausdrücklich aufgefordert habe, Zahlenmaterial zu liefern, habe es den Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sie nicht vollständig und richtig erhoben worden, implizit anerkannt, was bei der Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen. Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn bei der städtischen Schuldirektion eine Vernehmlassung eingeholt, diese aber dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, was ihn zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt habe.