Erst auf Anordnung der Vorinstanz, die Aufwendungen detailliert aufzuzeigen, habe die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 eingeräumt, dass der Anteil für die Gemeinschaftsgarderoben 10 % der Gesamtgebühr betragen würde. Indem die Vorinstanz die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ausdrücklich aufgefordert habe, Zahlenmaterial zu liefern, habe es den Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sie nicht vollständig und richtig erhoben worden, implizit anerkannt, was bei der Verteilung der Verfahrenskosten hätte berücksichtigt werden müssen.