Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage der beiden Vereine das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt ist. 7. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz bei der Verteilung der Verfahrenskosten den Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erhoben habe. Unkorrekt sei insbesondere die Aussage gewesen, dass der Aufwand für die Reinigung der städtischen Garderoben nur 6 % der Gesamtgebühr ausmachen würde.