Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots kann in dieser Vereinbarung nicht gesehen werden. Das Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen nur dann, wenn den Regelungen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, denn Gleiches ist nur nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, während Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 495). Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage der beiden Vereine das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt ist.