Im Sinne eines Kompromisses einigte sich der FC B. schliesslich mit der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn darauf, dass er inskünftig 50 % der Benutzungsgebühren bezahlt. Diese Einigung wurde am 8. Februar 2008 in einer Ergänzung zum Kaufvertrag zwischen den Parteien festgehalten und öffentlich beurkundet. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots kann in dieser Vereinbarung nicht gesehen werden.