Ob zur Unterstützung des Juniorensports allenfalls für Juniorenmannschaften reduzierte Gebühren verlangt werden sollten, ist demgegenüber eine rechtspolitische Frage, die hier nicht entschieden werden muss. Weiter sieht sich der Beschwerdeführer auch gegenüber dem FC B. benachteiligt, der für die Benutzung des Stadions A. nur eine um 50 % reduzierte Benutzungsgebühr bezahlen muss. Dass ein Verein nur 50 % der Gebühren bezahlt, während alle übrigen Vereine die vollen Gebühren bezahlen müssen, ist auf den ersten Blick effektiv stossend.