Der Beschwerdeführer fühlt sich aber dadurch benachteiligt, dass er für den Unterhalt der eigenen Garderoben im Jahr 2009 10'390 Franken aufwenden musste und zusätzlich noch Gebühren im Betrag von 900 Franken für die von ihm nicht benutzten Gemeinschaftsgarderoben bezahlen muss. Vereine ohne eigenes Clubhaus und ohne eigene Garderoben müssten lediglich die jährliche Benutzungsgebühr bezahlen. Der Beschwerdeführer sieht sich daher klar benachteiligt. Zur Prüfung, ob hier das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wurde, darf aber die Sichtweise nicht auf die Auslagen für den Unterhalt der benützten oder nicht benützten Garderoben beschränkt werden.