Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt. 6. Bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren gilt es auch das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) zu beachten (F. Gygi, Verwaltungsrecht, S. 272). Die Gebührenfestsetzung darf somit nicht zu rechtsungleichen, sachlich nicht haltbaren Ergebnissen führen. Der Beschwerdeführer fühlt sich aber dadurch benachteiligt, dass er für den Unterhalt der eigenen Garderoben im Jahr 2009 10'390 Franken aufwenden musste und zusätzlich noch Gebühren im Betrag von 900 Franken für die von ihm nicht benutzten Gemeinschaftsgarderoben bezahlen muss.