Auch wenn aus dieser Gesamtrechnung der Wert der staatlichen Leistung im Einzelfall nicht direkt berechnet werden kann, gilt es doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den weitaus grössten Teil der bezahlten Gebühren Leistungen erhält, die er auch effektiv in Anspruch nimmt. Für die in Rechnung gestellte Gebühr von 5'520 Franken konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 mit seinen insgesamt 13 Mannschaften auf dem Sportplatz A. trainieren und zum Teil Meisterschaftsspiele austragen. Offensichtlich stehen somit die erhaltenen Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Gebühr. Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt.