Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat die Einwohnergemeinde aufgezeigt, dass der städtische Aufwand für die Sportanlagen A. im Jahr 2009 rund 288'000 Franken betrug. Demgegenüber betrugen die Einnahmen aus den Benutzungsgebühren und den Energierückerstattungen lediglich rund 16'000 Franken. Das Kostendeckungsprinzip ist somit bei Weitem nicht verletzt. Auch wenn aus dieser Gesamtrechnung der Wert der staatlichen Leistung im Einzelfall nicht direkt berechnet werden kann, gilt es doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den weitaus grössten Teil der bezahlten Gebühren Leistungen erhält, die er auch effektiv in Anspruch nimmt.