Somit betreffen insgesamt über 90 % der in Rechnung gestellten Gebühr Leistungen, die vom Beschwerdeführer auch effektiv konsumiert werden. Bei der Beurteilung des Äquivalenzprinzips gilt es auch das Kostendeckungsprinzip im Auge zu behalten. Dieses Prinzip verlangt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur gering übersteigen darf (BGE 132 II 374; 132 II 55; 131 II 739; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2637). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 hat die Einwohnergemeinde aufgezeigt, dass der städtische Aufwand für die Sportanlagen A. im Jahr 2009 rund 288'000 Franken betrug.