Die übrige Gebühr betrifft demgegenüber Leistungen, die auch vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Anspruch genommen wurden. Weiter ist festzuhalten, dass die Gemeinschaftsgarderoben auch für den Beschwerdeführer einen gewissen Gegenwert aufweisen, benützen doch zumindest seine beiden Damenmannschaften diese Garderoben offenbar regelmässig. Bei Engpässen wurden die Gemeinschaftsgarderoben auch schon von andern Mannschaften des Beschwerdeführers benützt. Somit betreffen insgesamt über 90 % der in Rechnung gestellten Gebühr Leistungen, die vom Beschwerdeführer auch effektiv konsumiert werden.