Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung auf das Jahr 2010 abstellt. Vorliegend geht es aber um die Gebühr des Jahres 2009. Im Jahr 2009 wurden Gebühren von 5'520 Franken in Rechnung gestellt. 6 % dieser Gebühr entfallen auf die Reinigung der Garderoben und 4 % auf Energie, Heizung und Beleuchtung der Garderoben. Die übrige Gebühr betrifft demgegenüber Leistungen, die auch vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Anspruch genommen wurden.