Dabei ist es durchaus zulässig, die wirtschaftliche Bedeutung oder das Interesse der Parteien an der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Ebenso dürfen für die Berechnung der Gebühren Pauschalisierungen und schematische, auf Wahrscheinlichkeiten und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewandt werden (ASA 74 75; SOG 2000 Nr. 18). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Äquivalenzprinzip vorliegend verletzt, weil hier jährlich mehr als 900 Franken für Leistungen bezahlt werden müssen, die man gar nicht beanspruchen könne. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung auf das Jahr 2010 abstellt.