Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (BGer 2P.117/2003). Das Prinzip besagt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641). Eine exakte Wertgleichheit wird hier nicht verlangt (vgl. K. A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, S. 79). Dabei ist es durchaus zulässig, die wirtschaftliche Bedeutung oder das Interesse der Parteien an der staatlichen Leistung zu berücksichtigen.